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Informationen zum Bauantrag / Baugenehmigung

Für den Bau eines Gebäudes (Pferdestalles) ist ein BAUANTRAG erforderlich!


Ein Bauantrag ist nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) durch einen qualifizierten Planer zu erstellen (beispielsweise durch einen Bauingenieur oder einen Architekten) und mindestens dreifach einzureichen. Jedes Bundesland hat eine eigene LBO.


Sinnvoll ist es, einen Planer aus der Nähe des Bauortes zu beauftragen – dieser hat dann kurze Wege und meistens auch gute Verbindungen zum zuständigen Bauamt. Der Planer muss über Kenntnisse bezüglich der Leitlinien für Pferdehaltung verfügen, wobei wir sie hierzu natürlich auch beraten können (beispielsweise bezüglich Stallhöhe, Türmaße etc.).


Selbst für Weidehütten und Unterstände kann eine Baugenehmigung verlangt werden.


Generell gilt, dass zum Bauen im Außenbereich in der Regel nur Landwirte privilegiert sind. Ausnahmen (Verfahrensfreie Vorhaben § 50 und § 78) gelten für Landwirte im Außenbereich für Gebäude bis maximal 100 qm mit einer Maximalhöhe von 5,0 m, wenn diese Gebäude zum vorübergehenden Schutz von Menschen und/ oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Gerätschaften bestimmt sind.


Zu einem Bauantrag gehören neben dem ausgefüllten Vordruck die folgenden Details:

  • Ein neuer Lageplan im Maßstab 1 : 500;
    anzufertigen durch einen Sachverständigen (Vermessungsbüro oder Planer). Anzugeben sind Grenzabstand, Abstandsflächen, Zu- und Abfahrt, Stellplätze, Abwasserleitung, Dunglagerstätte, Abstand zu Gewässern, Nordrichtung, Höhenlage, Versorgungsleitungen (Strom und Wasser)

    Im schriftlichen Teil des Lageplans muss angegeben werden, ob das zu bebauende Grundstück  in einem Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebiet oder in einem Über-schwemmungsgebiet liegt.

  • Es sind Bauzeichnungen (Eingabepläne) im Maßstab 1 : 100 vom Planer anzufertigen - diese kann unser Bauingenieurbüro auf Wunsch erstellen. Die folgenden Zeichnungen müssen vorgelegt werden: Grundriss, alle vier Ansichten, Schnittzeichnung, Gebäudehöhe (First und Traufe), Dachneigung, angrenzende Gebäude.

  • Ebenfalls erforderlich sind eine Baubeschreibung zur Nutzung des Vorhabens, die Konstruktion, umbauter Raum, Baukosten, Kosten für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung.

  • In einem Entwässerungsplan im Maßstab 1 : 500 ist die Grundstücksentwässerung anzugeben (Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagwassers, evtl. auch die Löschwasser-versorgung). Dieser Plan kann auch noch nachgereicht werden.

  • Erforderlich ist der Standsicherheitsnachweis (bautechnischer Nachweis). Dazu gehören die Unterschrift des Erstellers des Standsicherheitsnachweises, die prüffähige Statik, die Konstruktionszeichnung, der Fundamentplan, die Anforderungen an den Brandschutz der tragenden Bauteile, die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrunds

    Die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis muss durch eine qualifizierte Person (Bau-ingenieur oder Statiker) erfolgen – unter Angabe der vollen Adresse und der Zulassung durch die Liste der Planungsverfasser laut LBO. Diese Erklärung kann auf Wunsch auch unser Bauingenieurbüro erstellen, wobei der Standsicherheitsnachweis auch nachträglich eingereicht werden kann.

  • Sehr oft verlangt das Bauamt ein Bodengutachten (Tragfähigkeit des Baugrunds)

  • Dem Bauamt ist ein qualifizierter Bauleiter für die Gesamtbauleitung anzugeben (Bau-ingenieur/ Bauleiter). Dieser muss vor Ort sein, um den Bau beaufsichtigen zu können.
    Für die einzelnen Gewerke ist ein Fachbauleiter anzugeben. Wir können die Fachbauleitung für die Montage eines Stalles übernehmen, so lange unsere Monteure auf der Baustelle arbeiten.

  • In der Regel erhält der Bauherr die Baugenehmigung. Das ist meistens der halbe rote Punkt. Um die Baufreigabe zu erhalten, müssen nun noch alle Auflagen der Baugenehmigung erfüllt werden. Erst dann darf mit dem Bau begonnen werden.

  • In manchen Fällen muss die Statik von einem Prüfer (Prüfstatik) geprüft werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Bau gewerblich ist oder wenn das Gebäude freitragend und mehr als 10 m breit ist. Unser Modulstall ist meist nicht freitragend (außer Gebäude für die Laufstall- bzw. für die Gruppenhaltung). Ob eine Prüfung der Statik erforderlich ist, muss der Planer im Bauantrag angeben.
    Dem Bauamt kann ein Prüfer vom Ersteller des Standsicherheitsnachweises (Statik) empfohlen werden. Diese Entscheidung obliegt dem Bauamt.

  • Bei Baubeginn ist dem Bauamt die Baubeginnanzeige vorzulegen.