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AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Sulzberger Stalltechnik GmbH

 
Sämtliche Lieferungen von Waren („Waren“) und Leistungen der Sulzberger Stalltechnik GmbH („wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mit Erteilung des Auftrages erkennt unser Vertragspartner („Kunde“) diese Bedingungen als verbindlich an. Die AGB wurden dem Kunden bereits mit dem Angebot zur Kenntnis gebracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben; im Übrigen wird der Geltung jeglicher allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.    Angebot und Vertragsschluss
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform (insbesondere durch E-Mail). Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Der Auftragsbestätigung in Textform kommt es gleich, wenn wir auf die Bestellung des Kunden die Lieferung kurzfristig vornehmen.
1.2. Dieses Dokument stellt zusammen mit jedweden anderen zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Dokumenten den gesamten Vertrag (der „Vertrag“) zwischen allen an unserer Bereitstellung von Waren und Leistungen an den Kunden beteiligten Parteien dar, und ersetzt sämtliche vorhergehenden Versionen von uns an den Kunden ausgehändigter allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1.3. Gegenüber anderen Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Unternehmer“) ist im Zweifelsfall für die Auslegung von Handelsklauseln die neueste Fassung der von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen Incoterms maßgebend.
1.4. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Angeboten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und insoweit für uns nicht verbindlich. Modelle, Zeichnungen und sonstige Fertigungshilfsmittel bleiben unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn der Kunde sich an deren Kosten beteiligt hat. Sofern nichts Gegenteiliges in einem gesonderten Vertrag verabredet wurde, endet die Pflicht zu ihrer Aufbewahrung 6 Monate nach Lieferung des letzten mit ihnen bearbeiteten Auftrags. Lizenzen an unseren gewerblichen Schutzrechten werden nur eingeräumt, sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.    Preise; Verpackung; Abtretungsverbot
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise/Konditionen. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten und bei Lieferung außerhalb der EU zuzüglich hierdurch entstehender Kosten (insb. Zölle). Versandkosten sind sofern und soweit der Kunde von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht von uns zu tragen. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung hingegen trägt der Kunde selbst. 
2.2. Soweit wir nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden Einfuhrzölle, Abgaben und/oder Einfuhrumsatzsteuer tragen, ist dies beschränkt auf das bei Vertragsabschluss geltende Niveau. Bei Erhöhungen vor Lieferung, sind wir berechtigt, dem Kunden den Erhöhungsbetrag in Rechnung zu stellen. 
2.3. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Verpackungen (z.B. Transportverpackungen oder bestimmte Verkaufs- und Umverpackungen) auf Anforderung von unseren Kunden kostenlos zurückzunehmen. Sinn und Zweck dieser Rücknahmepflicht ist es, unter anderem durch eine sortenreine Sammlung und fachgerechte Verwertung von Verpackungsabfall dessen Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren und das Recycling voranzutreiben. Sofern Sie eine Rücknahme von Verpackungen durch uns wünschen, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner bei uns oder info@sulzberger.de.
2.4. Nicht im Preis nach Ziff. 2.1 inbegriffen sind Kosten des Ein- und Aufbaus. Sofern eine Montage vereinbart wurde, werden Reise- und Arbeitszeiten nach Aufwand – auf Basis der dem Kunden zur Verfügung gestellten Preisliste – berechnet. Bei mit dem Kunden abgestimmten Reisen sind wir berechtigt, angemessene Reise- und Unterbringungskosten dem Kunden gegen Nachweis in Rechnung zu stellen. 
2.5. Erfolgt die Lieferung von Ware oder die Erbringung der Leistung mehr als vier (4) Monate nach Unterzeichnung des jeweiligen Einzelvertrags, behalten wir uns vor, den vertraglich vereinbarten Preis jederzeit vor Versand der Waren bzw. Erbringung der Leistung per schriftlicher Mitteilung zu erhöhen und zwar in dem Maß, in dem (i) unsere Kosten aufgrund von Schwankungen im Devisenhandel, Währungsregularien, Änderungen von Zöllen und Gebühren, Erhöhungen von Rohmaterialpreisen und Energiepreisen, Personal- oder Transportkosten steigen und (ii) derartige Kostenerhöhungen außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. 
Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

3.    Zahlungsmodalitäten; Verrechnung; Sicherheiten
3.1. Der Kunde kann die Zahlung per Überweisung vornehmen.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort nach Lieferung, bei Dienstleistungen mit Erbringung der Leistung, bei Werkleistungen nach Abnahme ohne Abzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
3.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insb. hat der Kunde ab dem Beginn des Verzugs uns für das Jahr Verzugszinsen i.H.v.  fünf (5) Prozentpunkten – bei Unternehmern: neun (9) Prozentpunkten – über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns nicht aus.
3.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Forderungen stehenden Forderungen aufrechnen; das gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
3.5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen können und die Begleichung unserer ausstehenden Forderungen gefährden, so wird die gesamte Restschuld des Kunden zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, für zukünftige Bestellungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. § 321 BGB bleibt davon unberührt.

4.    Ausführung der Lieferung und Leistung; Liefer- und Leistungszeit; Warenverfügbarkeit Höhere Gewalt
4.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020) Freiamt. Dies ist auch der Erfüllungsort. Falls vom Kunden gewünscht, können die Waren auf Kosten des Kunden an einen anderen Zielort geliefert werden (Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Ziff. 8.1 bleibt unberührt.
4.2. Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung. Sofern dem Kunden vor Vertragsschluss keine oder keine abweichende Lieferzeit mitgeteilt wird, beträgt sie ca. zehn (10) Tage.
4.3.  Ist zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden die von ihm angefragte Ware nicht verfügbar oder eine bestellte Leistung aktuell nicht erbringbar, so teilen wir dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist die Ware dauerhaft nicht lieferbar oder kann die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Schäden an Maschinen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördliche Auflagen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir (auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen) nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – sofern es sich nicht um eine nur vorrübergehende Unterbrechung handelt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Unterbrechung länger als sechs (6) Monate dauert, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5.    Änderungen; Mehrkosten
5.1. Im Falle eines Bauvertrags gem. § 650a BGB finden die hierzu geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. In allen Übrigen Fällen gelten die nachfolgenden Ziff. 5.2 – 5.4.
5.2. Wird sind wir berechtigt, ein Änderungsverlangen des Kunden in Bezug auf den ursprünglich erteilten Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sind wir bereit, ein solches Änderungsverlangen zu berücksichtigen, werden wir den Kunden über den Umfang und die voraussichtlichen Kosten der gewünschten Änderung informieren. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen. Mit der Zustimmung zum Umfang der Änderung erklärt sich der Kunde auch bereit, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Erfolgt keine Erklärung, so gilt der Änderungswunsch als storniert. Kommt die Auftragsänderung zustande, so verlieren frühere Kostenvoranschläge und Terminpläne ihre Verbindlichkeit, auch wenn sie nicht durch berichtigte Kostenvoranschläge und Terminpläne ersetzt werden. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden berichtigte Kostenvoranschläge und Terminpläne erstellen. Kommt die Auftragsänderung nicht zustande, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten aufgrund des Änderungsverlangens des Kunden unterbrochen wurden. 
5.3. Wir sind berechtigt, unabhängig von einer Gesamtabnahme zusätzliche Arbeiten nach eigenem Ermessen entweder nach Fertigstellung in Rechnung zu stellen oder von der Leistung angemessener Vorauszahlungen abhängig zu machen.
5.4. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrags, dass Änderungen erforderlich sind, werden wir den Kunden darauf hinweisen und ihm einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Vorschlag innerhalb von sieben (7) Werktagen Stellung zu nehmen. Im Übrigen gilt Ziff. 5.1 entsprechend. 

6.    Eigentumsvorbehalt
6.1. Gegenüber Verbrauchern gilt, dass die gelieferte Ware oder Werkleistung bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Zinsen und weiteren zu zahlenden Kosten – unser Eigentum bleibt. Die nachfolgenden Ziff. 6.2 - 6.8 gelten nur gegenüber Unternehmern: 
6.2. Die gelieferte Ware oder Werkleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten – einschließlich Zinsen und Kosten –, die sich aus der Geschäftsbeziehung des Kunden mit uns ergeben, unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
6.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Hauptsache auf uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.2.
6.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt dass er nicht in Zahlungsverzug ist und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. 
6.5. Der Kunde ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden die Rückgabe der Waren zu verlangen, ohne ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach Rückgabe der Waren sind wir berechtigt, diese zu nutzen. Unser Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
6.7. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltswaren an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. 
6.8. Überschreitet der Wert, der uns durch den Kunden zur Verfügung gestellten Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 50 % werden wir auf Anfrage des Kunden nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.

7.    Mitwirkung des Kunden bei Montageleistungen
7.1. Sofern eine Montage vereinbart wurde, erstreckt sich diese nur auf die von uns gelieferten Teile. Erforderliche Hilfskräfte bei der Montage sind auf Kosten des Kunden von diesem zu stellen. 
7.2. Sämtliche Vorarbeiten an den Gebäuden insbesondere Mauer- und Betonarbeiten, Schmiede-, Elektro-, Installations- und Zimmermannsarbeiten u.ä. sind vor Montagebeginn vom Kunden fertigzustellen. Sollten wir hieran Nacharbeiten erbringen müssen, sind wir berechtigt, diese gesondert auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preislisten in Rechnung stellen. Bei Verzögerung oder Behinderung der Montage durch nicht oder mangelhaft ausgeführte Vorbereitungsarbeiten haben wir das Recht, entstandene Mehrkosten, insbesondere nochmalige Entsendung unserer Monteure, gesondert zu berechnen.

8.    Gefahrübergang; Teillieferung
8.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang. Gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Ziff. 8.2 - 8.3:
8.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dem Kunden steht es frei, uns eine Spedition zu benennen. Sofern keine Spedition für den Transport vom Kunden bestimmt wird, sind wir berechtigt, den für uns tätigen Spediteur zu beauftragen. Sollten die Frachtkosten unseres Spediteurs höher sein als bei anderen Speditionsunternehmen, so hat der Kunde auch diese Mehrkosten zu tragen.
8.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr mit Abnahme über. Die Abnahme des von uns hergestellten Werkes erfolgt nach Montage durch unsere Monteure. Der Kunde ist verpflichtet, nach Fertigstellung die Abnahme durch Unterzeichnung der Montagebelege zu bestätigen. Darüber hinaus gilt eine Leistung als abgenommen, wenn
•    die Werkleistung erfolgt ist,
•    eine von uns dem Kunden gesetzte angemessene Frist zur Abnahme abgelaufen ist oder der Kunde mit der Nutzung der Werkleistung begonnen hat und seit Lieferung sechs (6) Werktage vergangen sind und
•    der Kunde die ausdrückliche Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Werkleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8.4. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Sofern und soweit eine Werkleistung teilbar ist („Teilleistung“), und der Kunde an einer Teilleistung kein Interesse hat, sind wir zur Teilleistung nicht berechtigt.

9.    Gewährleistung; Verjährung
9.1. Die Ware oder Werkleistung ist vertragsgemäß, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den vereinbarten Spezifikationen entspricht; sofern keine Spezifikationen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen auf Basis des entsprechenden produktspezifischen technischen Datenblattes und/oder einer technischen Zeichnung, die an den Kunden im Verlauf der Produkteinführung und auf Nachfrage ausgehändigt werden. Eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Kunde, der zu prüfen hat, ob die von uns gelieferten Waren oder Werkleistungen für den vom Kunden beabsichtigten Zweck geeignet sind. 
9.2. Ansprüche von Unternehmern wegen der Lieferung mangelhafter Waren setzen voraus, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
9.3. Im Falle berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines mangelfreien Werkes berechtigt. Hierzu hat uns der Kunde unverzüglich Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware und/oder Werkleistung zu prüfen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder Werkleistung auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die Fracht- und Bearbeitungskosten sowie die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen.
9.4.  Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 (Haftungsbegrenzung) dieser AGB verlangen.
9.5. Gegenüber Verbrauchern verjähren Ansprüche entsprechend der gesetzlichen Frist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Handelt es sich bei dem Leistungsgegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung. Abweichend hiervon gilt gegenüber Unternehmern folgendes: Außer in Fällen des vorstehenden S. 2 dieser Ziff. 9.5 und in Fällen, in denen wir arglistig handeln und vorbehaltlich Ziff. 10 dieser AGB, verjähren sämtliche Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. S. 2 dieser Ziff. 9.5 gilt entsprechend.
9.6. Die Bereitstellung von Mustern/Proben etc. sowie Beratungsdienstleistungen, Informationen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung, Verarbeitung und möglichen Anwendung unserer Waren stellen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, keinerlei Garantie von Beschaffenheitsmerkmalen dar. Die Ausgabe von technischen Informationen oder Beratungen, die nicht in unserem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, gewähren wir kostenfrei unter Ausschluss jeglicher Haftung. Ziff. 1.4  gilt ergänzend.

10.    Haftungsbeschränkung und Verjährung
10.1.  Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Schäden beschränkt, die von uns, unseren Geschäftsführern, rechtlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. „Wesentliche Vertragspflichten“ bezieht sich auf Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag ihr Gepräge geben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind und deren Verletzung eine Gefährdung des Vertragsgegenstands bedeuten würde. 
10.2. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schäden beschränkt, die für vergleichbare Transaktionen typisch sind und die bei Abschluss des Vertrags oder spätestens Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, vorhersehbar waren. 
10.3. Die Haftung nach dem ProdHaftG, aufgrund des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale und infolge Tod, Körper- oder, Gesundheitsschäden sowie aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften, bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
10.4. Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 10 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der Verjährungsfrist gemäß Ziff. 9.5 sowohl (i) der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat, als auch (ii) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

11.    Datenschutz
Personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen wir nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden, die unter www.sulzberger.de/datenschutz abgerufen und zudem jederzeit bei uns angefordert werden kann.

12.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt, befindet sich der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten an unserem Sitz. 
12.2. Diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
12.3. Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an diesem oder einem anderen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

Stand: 23. Januar 2025
 

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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Sulzberger Stalltechnik GmbH 

Sämtliche Lieferungen von Waren („Waren“) und Leistungen der Sulzberger Stalltechnik GmbH („wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mit Erteilung des Auftrages erkennt unser Vertragspartner („Kunde“) diese Bedingungen als verbindlich an. Die AGB wurden dem Kunden bereits mit dem Angebot zur Kenntnis gebracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben; im Übrigen wird der Geltung jeglicher allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich widersprochen.


1.    Angebot und Vertragsschluss im Webshop
1.1. Der Kunde kann in unserem Webshop eine Vielzahl an Waren rund um das Thema Stall, insbes. Türen, Tore, Fenster, Tröge, Tränken und sonstiges Zubehör auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde sich durch Klicken auf die jeweiligen Kästchen mit den AGB, den Datenschutzbestimmungen, den Widerrufsbestimmungen und der Versicherung einer deutschen Festlandsadresse einverstanden erklärt und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
1.2. Wir senden daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Ein Einzelvertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung, „Vertrag“) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
1.3. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
1.4. Gegenüber anderen Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Unternehmer“) ist im Zweifelsfall für die Auslegung von Handelsklauseln die neueste Fassung der von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen Incoterms maßgebend.
1.5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Angeboten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und insoweit für uns nicht verbindlich. Modelle, Zeichnungen und sonstige Fertigungshilfsmittel bleiben unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn der Kunde sich an deren Kosten beteiligt hat. Sofern nichts Gegenteiliges in einem gesonderten Vertrag verabredet wurde, endet die Pflicht zu ihrer Aufbewahrung 6 Monate nach Lieferung des letzten mit ihnen bearbeiteten Auftrags. Lizenzen an unseren gewerblichen Schutzrechten werden nur eingeräumt, sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.    Preise; Verpackung; Abtretungsverbot
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise/Konditionen. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten und bei Lieferung außerhalb der EU zuzüglich hierdurch entstehender Kosten (insb. Zölle). Versandkosten sind sofern und soweit der Kunde von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht von uns zu tragen. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung hingegen trägt der Kunde selbst. 
2.2. Soweit wir nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden Einfuhrzölle, Abgaben und/oder Einfuhrumsatzsteuer tragen, ist dies beschränkt auf das bei Vertragsabschluss geltende Niveau. Bei Erhöhungen vor Lieferung, sind wir berechtigt, dem Kunden den Erhöhungsbetrag in Rechnung zu stellen. 
2.3. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Verpackungen (z.B. Transportverpackungen oder bestimmte Verkaufs- und Umverpackungen) auf Anforderung von unseren Kunden kostenlos zurückzunehmen. Sinn und Zweck dieser Rücknahmepflicht ist es, unter anderem durch eine sortenreine Sammlung und fachgerechte Verwertung von Verpackungsabfall dessen Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren und das Recycling voranzutreiben. Sofern Sie eine Rücknahme von Verpackungen durch uns wünschen, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner bei uns oder info@sulzberger.de.
2.4. Nicht im Preis nach Ziff. 2.1 inbegriffen sind Kosten des Ein- und Aufbaus. Sofern eine Montage vereinbart wurde, werden Reise- und Arbeitszeiten nach Aufwand – auf Basis der dem Kunden zur Verfügung gestellten Preisliste – berechnet. Bei mit dem Kunden abgestimmten Reisen sind wir berechtigt, angemessene Reise- und Unterbringungskosten dem Kunden gegen Nachweis in Rechnung zu stellen. 
2.5. Erfolgt die Lieferung von Ware oder die Erbringung der Leistung mehr als vier (4) Monate nach Unterzeichnung des jeweiligen Einzelvertrags, behalten wir uns vor, den vertraglich vereinbarten Preis jederzeit vor Versand der Waren bzw. Erbringung der Leistung per schriftlicher Mitteilung zu erhöhen und zwar in dem Maß, in dem (i) unsere Kosten aufgrund von Schwankungen im Devisenhandel, Währungsregularien, Änderungen von Zöllen und Gebühren, Erhöhungen von Rohmaterialpreisen und Energiepreisen, Personal- oder Transportkosten steigen und (ii) derartige Kostenerhöhungen außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. 
2.6. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

3.    Zahlungsmodalitäten; Verrechnung; Sicherheiten
3.1. Der Kunde kann die Zahlung per Vorkasse, PayPal, Lastschrifteinzug, oder Kreditkarte vornehmen. 
3.2. Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.
3.3. Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. Im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Regelungen, insb. hat der Kunde ab dem Beginn des Verzugs uns für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. fünf (5) Prozentpunkten – bei Unternehmern: neun (9) Prozentpunkten – über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns nicht aus. 
3.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Forderungen stehenden Forderungen aufrechnen; das gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
3.5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen können und die Begleichung unserer ausstehenden Forderungen gefährden, so wird die gesamte Restschuld des Kunden zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, für zukünftige Bestellungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. § 321 BGB bleibt davon unberührt.

4.    Ausführung der Lieferung und Leistung; Liefer- und Leistungszeit; Warenverfügbarkeit Höhere Gewalt
4.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020) Freiamt. Dies ist auch der Erfüllungsort. Falls vom Kunden gewünscht, können die Waren auf Kosten des Kunden an einen anderen Zielort geliefert werden (Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Ziff. 8.1 bleibt unberührt. 
4.2. Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf). Sofern für die jeweilige Ware in unserem Online-Shop keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt sie ca. zehn (10) Tage.
4.3. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilen wir dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Schäden an Maschinen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördliche Auflagen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir (auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen) nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – sofern es sich nicht um eine nur vorrübergehende Unterbrechung handelt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Unterbrechung länger als sechs (6) Monate dauert, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5.    Änderungen; Mehrkosten
5.1. Wird sind wir berechtigt, ein Änderungsverlangen des Kunden in Bezug auf den ursprünglich erteilten Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sind wir bereit, ein solches Änderungsverlangen zu berücksichtigen, werden wir den Kunden über den Umfang und die voraussichtlichen Kosten der gewünschten Änderung informieren. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen. Mit der Zustimmung zum Umfang der Änderung erklärt sich der Kunde auch bereit, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Erfolgt keine Erklärung, so gilt der Änderungswunsch als storniert. Kommt die Auftragsänderung zustande, so verlieren frühere Kostenvoranschläge und Terminpläne ihre Verbindlichkeit, auch wenn sie nicht durch berichtigte Kostenvoranschläge und Terminpläne ersetzt werden. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden berichtigte Kostenvoranschläge und Terminpläne erstellen. Kommt die Auftragsänderung nicht zustande, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten aufgrund des Änderungsverlangens des Kunden unterbrochen wurden. 
5.2. Wir sind berechtigt, unabhängig von einer Gesamtabnahme zusätzliche Arbeiten nach eigenem Ermessen entweder nach Fertigstellung in Rechnung zu stellen oder von der Leistung angemessener Vorauszahlungen abhängig zu machen.
5.3. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrags, dass Änderungen erforderlich sind, werden wir den Kunden darauf hinweisen und ihm einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Vorschlag innerhalb von sieben (7) Werktagen Stellung zu nehmen. Im Übrigen gilt Ziff. 5.1 entsprechend. 

6.    Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Zinsen und weiteren zu zahlenden Kosten – unser Eigentum.

7.    Mitwirkung des Kunden bei Montageleistungen
7.1. Sofern eine Montage vereinbart wurde, erstreckt sich diese nur auf die von uns gelieferten Teile. Erforderliche Hilfskräfte bei der Montage sind auf Kosten des Kunden von diesem zu stellen.
7.2. Sämtliche Vorarbeiten an den Gebäuden insbesondere Mauer- und Betonarbeiten, Schmiede-, Elektro-, Installations- und Zimmermannsarbeiten u.ä. sind vor Montagebeginn vom Kunden fertigzustellen. Sollten wir hieran Nacharbeiten erbringen müssen, sind wir berechtigt, diese gesondert auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preislisten in Rechnung stellen. Bei Verzögerung oder Behinderung der Montage durch nicht oder mangelhaft ausgeführte Vorbereitungsarbeiten haben wir das Recht, entstandene Mehrkosten, insbesondere nochmalige Entsendung unserer Monteure, gesondert zu berechnen.

8.    Gefahrübergang; Teillieferung
8.1.  Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang. Gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Ziff. 8.2–8.3:
8.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dem Kunden steht es frei, uns eine Spedition zu benennen. Sofern keine Spedition für den Transport vom Kunden bestimmt wird, sind wir berechtigt, den für uns tätigen Spediteur zu beauftragen. Sollten die Frachtkosten unseres Spediteurs höher sein als bei anderen Speditionsunternehmen, so hat der Kunde auch diese Mehrkosten zu tragen.
8.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr mit Abnahme über. 
8.4. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. 

9.    Gewährleistung; Verjährung
9.1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den vereinbarten Spezifikationen entspricht; sofern keine Spezifikationen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung von Waren auf Basis des entsprechenden produktspezifischen technischen Datenblattes und/oder einer technischen Zeichnung, die an den Kunden im Verlauf der Produkteinführung und auf Nachfrage ausgehändigt werden. Eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Kunde, der zu prüfen hat, ob die von uns gelieferten Waren für den vom Kunden beabsichtigten Zweck geeignet sind. 
9.2. Ansprüche von Unternehmern wegen der Lieferung mangelhafter Waren setzen voraus, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
9.3. Im Falle berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Hierzu hat uns der Kunde unverzüglich Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu prüfen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die Fracht- und Bearbeitungskosten sowie die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen.
9.4.  Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 (Haftungsbegrenzung) dieser AGB verlangen.
9.5. Gegenüber Verbrauchern verjähren Ansprüche entsprechend der gesetzlichen Frist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Handelt es sich bei dem Leistungsgegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung. Abweichend hiervon gilt gegenüber Unternehmern folgendes: Außer in Fällen des vorstehenden S. 2 dieser Ziff. 9.5 und in Fällen, in denen wir arglistig handeln und vorbehaltlich Ziff. 10 dieser AGB, verjähren sämtliche Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
9.6. Die Bereitstellung von Mustern/Proben etc. sowie Beratungsdienstleistungen, Informationen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung, Verarbeitung und möglichen Anwendung unserer Waren stellen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, keinerlei Garantie von Beschaffenheitsmerkmalen dar. Die Ausgabe von technischen Informationen oder Beratungen, die nicht in unserem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, gewähren wir kostenfrei unter Ausschluss jeglicher Haftung. Ziff. 1.5gilt ergänzend.

10.    Haftungsbeschränkung und Verjährung
10.1.  Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Schäden beschränkt, die von uns, unseren Geschäftsführern, rechtlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. „Wesentliche Vertragspflichten“ bezieht sich auf Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag ihr Gepräge geben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind und deren Verletzung eine Gefährdung des Vertragsgegenstands bedeuten würde. 
10.2. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schäden beschränkt, die für vergleichbare Transaktionen typisch sind und die bei Abschluss des Vertrags oder spätestens Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, vorhersehbar waren. 
10.3. Die Haftung nach dem ProdHaftG, aufgrund des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale und infolge Tod, Körper- oder, Gesundheitsschäden sowie aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften, bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
10.4. Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 10 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der Verjährungsfrist gemäß Ziff. 9.5 sowohl (i) der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat, als auch (ii) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

11.    Datenschutz
Personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen wir nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden, die unter www.sulzberger.de/datenschutz abgerufen und zudem jederzeit bei uns angefordert werden kann.


12.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt, befindet sich der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten an unserem Sitz. 
12.2. Diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
12.3. Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an diesem oder einem anderen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

Stand: 23. Januar 2025